Vergnügungsteuer zahlen

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
    Vergnügungssteuer

    Steuergegenstand

    Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
    - das Ausspielen von Geld oder Gegenständen
    - das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen).

    Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist
    - bei Geräten der Halter der Geräte.
    - der Unternehmer der Veranstaltung (als Unternehmer gilt auch der Inhaber der Räume).


    Höhe der Vergnügungssteuer

    a) Pauschsteuer nach festen Sätzen

    Für den Betrieb von Apparaten und Automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für Geräte

    1. in Spielhallen u. ä. Unternehmen
    1.1 mit Gewinnmöglichkeit 122,70 Euro
    1.2 ohne Gewinnmöglichkeit 40,90 Euro

    2. in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen
    Orten
    2.1 mit Gewinnmöglichkeit 30,65 Euro
    2.2 ohne Gewinnmöglichkeit 12,75 Euro

    b) Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

    Die Steuer beträgt 0,15 Euro für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.


    Entstehung der Pauschsteuer

    a) Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Gerätes.

    b) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung.


    Fälligkeit der Pauschsteuer

    Die Steuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Terminen fällig (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.).
  • Rechtsgrundlage


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