Bild: Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Am Trifels

Entstehung der VG


Entstehung und Aufgaben der Verbandsgemeinde


Entstehung der Verbandsgemeinde:

Bild: Rathaus der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
Bild: Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels  übernahm im Januar 1973 die Verwaltungsgeschäfte für die
13 zusammengeschlossenen Gemeinden. Eine Kommission des Landes Rheinland-Pfalz kam 1967 zu dem Ergebnis, dass zur Verbesserung und Straffung der Verwaltung eine Zusammenfassung in Verbandsgemeinden das beste Mittel wäre. Eingebunden war dieser Prozess in verschiedene Maßnahmen zur „Verwaltungsvereinfachung“ und „Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden“. Die in den Verbandsgemeinden zusammengefassten Ortsgemeinden sollten aber, anders als in den zeitgleich entstandenen baden-württembergischen Großgemeinden, ihre Selbständigkeit erhalten. Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels wurde durch das 13. Landesgesetz zur Verwaltungsvereinfachung im Jahre 1972 gegründet. Am 23. April des selben Jahres wurde der erste Verbandsgemeinderat gewählt, am 15. Juni folgte die konstituierende Sitzung. Am 02. Januar 1973 nahm die Verbandsgemeindeverwaltung, nach Übernahme der Beamten und Angestellten der Ortsgemeindeverwaltungen, ihre Tätigkeit auf. Anfangs waren die einzelnen Abteilungen der Verwaltung in verschiedenen Gebäuden untergebracht, bevor man im Jahre 1992 das neue Rathaus der Verbandsgemeinde Annweiler am Meßplatz 1 beziehen konnte. Die 1974 erlassene und 1994 letztmalig novellierte Gemeindeordnung regelt die Zuständigkeiten der Verbandsgemeindeverwaltung, die, nach Schulgesetzen übertragen, sowohl Aufgaben an Grund- und Hauptschulen, als auch Brandschutz und technische Hilfe, Bau und Unterhalt von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitstätten, Bau und Unterhalt überörtlicher Sozialeinrichtungen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Ausbau und Unterhalt von Gewässern dritter Ordnung und Flächennutzungsplan umfasst.

Aufgaben der Verbandsgemeinde:

  • Die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben (Grundschulen).
  • Den Brandschutz und die technische Hilfe.
  • Den Bau und den Unterhalt von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen.
  • Den Bau und die Unterhaltung von überörtlichen Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten.
  • Die Wasserversorgung.
  • Die Abwasserbeseitigung.
  • Den Ausbau und den Unterhalt von Gewässern Dritter Ordnung.
  • Die Flächennutzungsplanung.

Nach § 68 der Gemeindeordnung führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag. Sie ist dabei an die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen des Ortsbürgermeisters gebunden. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen auch die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben, die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenordnungen, die Vollstreckungsgeschäfte sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde.


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