Feldgeschworene

  • Leistungsbeschreibung

    Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
    (LGVermDVO)
    Vom 30. April 2001

    § 22 Aufgaben der Feldgeschworenen, Kosten

    (1) Die Feldgeschworenen wirken auf Anforderung einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle oder auf Antrag einer betroffenen Person oder Stelle, die das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem betreffenden Flurstück innehat, bei der Abmarkung von Grenzpunkten einschließlich der notwendigen Vorarbeiten mit. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten.

    (2) Die Feldgeschworenen unterrichten die in dienstlicher Eigenschaft handelnden Personen über die Richtigkeit vorgefundener Zeichen zur Sicherung der Grenzmarken (Siebenergeheimnis). Sie dürfen das Siebenergeheimnis nur untereinander offenbaren und sind im Übrigen verpflichtet, ihre Kenntnisse über das Siebenergeheimnis auch nach Ablauf ihrer Amtszeit geheim zu halten.

    (3) Auf Anordnung der Gemeinde haben die Feldgeschworenen insbesondere die Gemeindegrenzen planmäßig zu begehen und die Grenzmarken auf ihre Erhaltung hin zu überprüfen.

    (4) Die Gemeinde stellt die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Feldgeschworenen demjenigen in Rechnung, der die Mitwirkung beantragt hat oder in dessen Auftrag die Abmarkung vorgenommen wurde.


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