Vergnügungsteuer zahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Einige Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer. Diese wird auf Ausgaben erhoben, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen – also zum Beispiel für Freizeit und Vergnügen.

    Besteuert werden entweder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, oder der Betrieb von Spielautomaten und anderen Unterhaltungsgeräten.

    Wie hoch die Steuer ist und welche weiteren Regeln gelten, legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Vergnügungssteuersatzung fest. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der Steuer.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
    Vergnügungssteuer

    Steuergegenstand

    Die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
    - das Ausspielen von Geld oder Gegenständen
    - das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (mit Ausnahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen).

    Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist
    - bei Geräten der Halter der Geräte.
    - der Unternehmer der Veranstaltung (als Unternehmer gilt auch der Inhaber der Räume).


    Höhe der Vergnügungssteuer

    a) Pauschsteuer nach festen Sätzen

    Für den Betrieb von Apparaten und Automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für Geräte

    1. in Spielhallen u. ä. Unternehmen
    1.1 mit Gewinnmöglichkeit 122,70 Euro
    1.2 ohne Gewinnmöglichkeit 40,90 Euro

    2. in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen
    Orten
    2.1 mit Gewinnmöglichkeit 30,65 Euro
    2.2 ohne Gewinnmöglichkeit 12,75 Euro

    b) Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

    Die Steuer beträgt 0,15 Euro für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.


    Entstehung der Pauschsteuer

    a) Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Gerätes.

    b) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung.


    Fälligkeit der Pauschsteuer

    Die Steuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Terminen fällig (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.).
  • Rechtsgrundlage

    Kommunale Satzung


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