
- Bekanntmachung vom 27.01.2026 -
Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße
für das Jahr 2026 vom 27.01.2026
Der Kreistag hat auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO), alle in der derzeit geltenden Fassung, am 15.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Aufsichtsbehörde vom 19.01.2026 hiermit bekannt gemacht wird.:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 252.938.500 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 271.650.100 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag[i] auf - 18.711.600 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - 13.566.400 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 15.343.800 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 31.721.800 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 16.378.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[ii] auf 29.944.400 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 16.378.000 Euro
zusammen auf 16.378.000 Euro
nachrichtlich:
Der veranschlagten Kreditaufnahme stehen Tilgungen in Höhe von 2.655.000 Euro
gegenüber.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 84.835.300 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 22.819.100 Euro.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 59.161.860 Euro.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft[iii] auf 6.000.000 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft3 auf 1.000.000 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft3 auf 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen 0 Euro
§ 6 Festsetzungen für Sondervermögen
Für den Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße werden festgesetzt:
der Gesamtbetrag der Erträge auf 12.770.717 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.553.345 Euro
das Jahresergebnis im Erfolgsplan auf - 2.782.628 Euro
die Einnahmen und Ausgaben im Vermögensplan auf jeweils 11.432.543 Euro
§ 7 Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße
Nach § 5 Nr. 2 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Erhebung von Gebühren der Kreismusikschule vom 06.01.2020 (Amtsblatt Nr. 2/2020 des Landkreises Südliche Weinstraße) werden die Gebühren der Kreismusikschule Südliche Weinstraße wie folgt festgesetzt:
Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 werden pro Schuljahr die folgenden Gebühren erhoben:
1. Die Aufnahmegebühr beträgt je Schüler/in einmalig 15,00 €
2. Für den Grundstufenunterricht
(Schüler/innen bis 21 Jahre)
2.1 Kükenmusik (45 Min./Woche) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
2.2 Musikgarten (45 Min./Woche) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
2.3 Musikalische Früherziehung (45 Min./Woche) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
2.4 Musikalische Grundausbildung (45 Min./Woche) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
2.5 Instrumentenkarussell
mit sechs Instrumenten (50 Min./Woche) 456,00 € (monatlich 38,00 €)
3. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Gruppenunterricht)
(Schüler/innen bis 21 Jahre)
3.1 mit drei Schüler/innen (50 Min./Woche) 504,00 € (monatlich 42,00 €)
3.2 mit vier Schüler/innen (50 Min./Woche) 456,00 € (monatlich 38,00 €)
3.3 mit fünf Schüler/innen (50 Min./Woche) 384,00 € (monatlich 32,00 €)
3.4 ab sechs Schüler/innen (60 Min./Woche) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
4. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Gruppenunterricht)
(Schüler/innen über 21 Jahre)
4.1 mit drei Schüler/innen (50 Min./Woche) 696,00 € (monatlich 58,00 €)
4.2 mit vier Schüler/innen (50 Min./Woche) 600,00 € (monatlich 50,00 €)
4.3 mit fünf Schüler/innen (50 Min./Woche) 468,00 € (monatlich 39,00 €)
- ab sechs Schüler/innen (60 Min./Woche) 432,00 € (monatlich 36,00 €)
5. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Individualförderung)
(Schüler/innen bis 21 Jahre)
5.1 Partnerunterricht (40 Min./Woche) 576,00 € (monatlich 48,00 €)
5.2 Kombinationsunterricht mit drei Schüler/innen
(60 Min./Woche) 576,00 € (monatlich 48,00 €)
5.3 Einzelunterricht (20 Min./Woche) 576,00 € (monatlich 48,00 €)
5.4 Einzelunterricht (30 Min./Woche) 792,00 € (monatlich 66,00 €)
- Einzelunterricht (40 Min./Woche) 1.020,00 € (monatlich 85,00 €)
- Einzelunterricht (50 Min./Woche) 1.212,00 € (monatlich 101,00 €)
- Einzelunterricht (60 Min./Woche) 1.368,00 € (monatlich 114,00 €)
6. Für den Instrumental- und Vokalunterricht (Individualförderung)
(Schüler/innen über 21 Jahre)
6.1 Partnerunterricht (40 Min./Woche) 800,00 € (monatlich 67,00 €)
6.2 Kombinationsunterricht mit drei Schüler/innen
(60 Min./Woche) 800,00 € (monatlich 67,00 €)
6.3 Einzelunterricht (20 Min./Woche) 800,00 € (monatlich 67,00 €)
- Einzelunterricht (30 Min./Woche) 1.128,00 € (monatlich 94,00 €)
- Einzelunterricht (40 Min./Woche) 1.464,00 € (monatlich 122,00 €)
- Einzelunterricht (50 Min./Woche) 1.728,00 € (monatlich 144,00 €)
- Einzelunterricht (60 Min./Woche) 1.908,00 € (monatlich 159,00 €)
7. Für den Kooperationsunterricht mit Schulen
(Schüler/innen bis 21 Jahre)
(je 45 Min./Woche) 2.040,00 € (monatlich 170,00 €)
8. Für die Ergänzungsfächer
(Schüler/innen bis 21 Jahre und über 21 Jahre)
8.1 Ensemble und Orchester (ohne Instrumentalunterricht)
(mind. 45 Min.) 84,00 € (monatlich 7,00 €)
8.2 Musikkurs (45 Min.) 324,00 € (monatlich 27,00 €)
8.3 Musikkurs kürzer ein Schuljahr (45 Min.) 10,00 € je Unterrichtswoche
8.4 Kurse zur Studienvorbereitung
mit mindestens drei Schüler/innen (60 Min./Woche) 792,00 € (monatlich 66,00 €)
9. 10er-Karte (40 Min./Unterrichtseinheit für Teilnehmer ab 16 Jahren) 324,00 € (monatlich 53,00 €)
§ 8 Kreisumlage
Gemäß § 25 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden/Städte) eine Kreisumlage.
Der Umlagesatz wird auf 48,00 v. H. festgesetzt.
§ 9 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 8.559.391,40 Euro
(der Jahresabschluss 2024 ist noch nicht festgestellt, vorläufiges Ergebnis, noch ergebnisverändernde Buchungen erforderlich)
Der Stand des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags zum 31.12.2025 beträgt 217.508,60 Euro
(lt. Haushaltsplanung 2025)
Der Stand des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags zum 31.12.2026 beträgt 18.929.108,60 Euro
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Abweichend von Satz 1 sind Investitionen für immaterielle Vermögensgegenstände und bewegliches Sachanlagevermögen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 11 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen wird für Beamtinnen und Beamte nicht zugelassen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) wird die Bewilligung von Altersteilzeit ebenfalls nicht zugelassen.[iv] Bereits bestehende Altersteilzeitverhältnisse bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Leistungszahlungen[v]
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen 0 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 35.000 Euro
§ 13 Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung
Nach § 5 der Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Schülerbeförderung vom 24.06.2013 (Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr. 28/2013) wird ein Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung erhoben. Der Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung beträgt für das laufende Schuljahr 2025/2026 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr) und für das folgende Schuljahr 2026/2027 34,00 Euro je Monat in der Schulzeit (insgesamt 170,00 Euro im laufenden Haushaltsjahr).
§ 14 Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Landau in der Pfalz, den 27.01.2026
KREISVERWALTUNG SÜDLICHE WEINSTRASSE
gez.
(Dietmar Seefeldt)
Landrat
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 57 LKO in Verbindung mit § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 sind teilweise erteilt. Die Genehmigungen zu den Festsetzungen in den §§ 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden vollständig erteilt. Eine Nachgenehmigung der gemäß § 2 beantragten Kreditermächtigung wurde bei einem höheren Investitionskreditbedarf jedoch in Aussicht gestellt. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde haben folgenden Wortlaut:
„1. Der Beschluss des Kreistags über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 wird beanstandet, soweit der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt bezüglich der Planungsjahre 2027 bis 2029 gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs verstoßen.
2. Der unter § 2 der Haushaltssatzung vom Landkreis Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 16.378.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der lnvestitionskredite wird mit einem Teilbetrag in Höhe 11.301.900 € genehmigt. ln Höhe von 5.076.100 € wird die lnvestitionskreditgenehmigung versagt.
3. Der unter § 3 der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 84.835.300 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird genehmigt, soweit hierfür in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich lnvestitionskredite bis 22.819.100 € aufgenommen werden müssen.
4. Die unter den vorstehenden Nrn. 2. und 3. erteilten Genehmigungen ergehen jeweils unter der Maßgabe, dass lnvestitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.
5. Unbeschadet der vorstehenden Entscheidungen dürfen vom Landkreis Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb Auszahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für lnvestitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen - auch wenn es für deren Finanzierung keiner Kreditaufnahmen bedarf - nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten Maßnahmen die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Südliche Weinstraße und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.
6. Der unter § 4 der Haushaltssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 59.161.860 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in voller Höhe genehmigt.
7. Die dem Landkreis Südliche Weinstraße im Haushaltsjahr 2026 zufließenden lnvestitionseinzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken sowie der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüsse aus Kapitaleinlagen sind in voller Höhe zur Verminderung der Liquiditätskreditverschuldung des Landkreises zu verwenden, soweit keine anderweitige Zweckbindung der Mittel unmittelbar kraft Gesetzes besteht.'“
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Bezüglich des Stellenplans hat die Aufsichtsbehörde vorläufig Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben und aufgrund weiteren Informationsbedarfes hinsichtlich folgender Stellen um Vorlage der Stellenbeschreibungen und –bewertungen sowie um Organigramme der jeweiligen Bereiche mit den ausgewiesenen Wertigkeiten aller jeweils relevanten Stellen gebeten:
- Neu ausgewiesene Stelle „Leitung Ref. Z4“ (in A 13 g.D. LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „Leitung Ref. 34“ (in A 12 LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „Leitung Abt. 2“ (in A 13 g.D LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „Leitung Ref. 44“ (in A 12 LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „Leitung Ref. 1 (im Jugendamt)“ (in A 13 g.D. LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „Sachgebietsleitung Ref. 1 (im Jugendamt)“ (in A 12 LBesG)
- Neu ausgewiesene Stelle „SB Bauantragsverfahren“ (in E 11 TVöD)
- Stellenanhebung der Stelle „Leitung Ref. 63“ (von E 11 TVöD nach E 12 TVöD)
Bis zur abschließenden Entscheidung über die erhobenen Bedenken dürfen personalrechtliche Maßnahmen nicht ausgeführt werden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 57 Landkreisordnung in Verbindung mit § 97 Gemeindeordnung
in der Zeit vom 10.02.2026 bis einschließlich 18.02.2026
im Dienstgebäude der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, Raum 232, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird um vorherige Anmeldung per Telefon oder E- Mail unter 06341 940 971 /-972 oder
christoph.stoeffler@suedliche-weinstrasse.de bzw. doreen.thomas@suedliche-weinstrasse.de gebeten.
Landau in der Pfalz, den 27.01.2026
KREISVERWALTUNG SÜDLICHE WEINSTRASSE
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 17 Abs. 6 LKO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
[i] Unzutreffendes streichen.
[ii] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
[iii] Die Sondervermögen sind mit ihrer Bezeichnung einzeln aufzuführen. Bei nur einem Sondervermögen entfällt die Zeile „zusammen“.
[iv] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen.
[v] Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.
An die Stelle der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sind ab 1. Juli 2013 § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz getreten; im Übrigen gilt die genannte Landesverordnung fort.
