
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G
der Satzung der Sparkasse Südpfalz in der Fassung vom 13.03.2026
- Bekanntmachung vom 19.03.2026 -
SATZUNG
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 01. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch das 13. Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 234) die folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die weibliche sowie diverse Form ist der männlichen Form in diesem Dokument gleichgestellt; lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.
§ 1 NAME UND SITZ
- Die vom Zweckverband Sparkasse Südpfalz errichtete Sparkasse führt den Namen „Sparkasse Südpfalz“.
- Die Sparkasse hat ihren Sitz in Landau i. d. Pfalz; sie ist im Handelsregister beim Amtsgericht Landau unter der Reg.-Nr. HRA 2321 eingetragen.
- Die Sparkasse führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem kleinen Landeswappen.
§ 2 TRÄGER UND STAMMKAPITAL
- Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Unbeschadet der Regelung des § 30 a SpkG haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten; soweit Stammkapital durch Einlagen gebildet wurde, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt.
- Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
- Der Verwaltungsrat der Sparkasse kann mit Zustimmung der Vertretung des Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet oder zugunsten der Rücklagen aufgelöst wird (§ 3 Abs. 3 SpkG).
§ 3 STILLE VERMÖGENSEINLAGEN
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Trägers beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entgegennimmt.
§ 4 ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS
- Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Landrat des Landkreises Südliche Weinstraße, dem Landrat des Landkreises Germersheim, dem Oberbürgermeister der Stadt Landau in der Pfalz sowie den Bürgermeistern der Städte Kandel, Germersheim und Edenkoben (sechs Mitglieder),
- zwölf weiteren Mitgliedern und
- neun Sparkassenmitarbeitern.
- Der Vorsteher des Zweckverbandes führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Im Falle seiner Verhinderung übernehmen die Stellvertreter des Vorstehers des Zweckverbandes in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis gemäß § 4 Abs. 3 Zweckverbandsordnung oder, soweit diese verhindert sind, das älteste anwesende weitere Verwaltungsratsmitglied (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG) den Vorsitz.
(3) Im Verhinderungsfall werden die geborenen Mitglieder durch ihren jeweiligen Vertreter im Amt, die anderen Verwaltungsratsmitglieder durch ihren jeweiligen Stellvertreter, vertreten.
§ 5 SITZUNGEN DES VERWALTUNGSRATS
- Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen.
- Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung sollen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
- Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 15 Abs. 1 SpkG bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.
- Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen ist.
§ 6 KREDITAUSSCHUSS
- Der Kreditausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden und
- fünf weiteren Mitgliedern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SpkG).
- Der Kreditausschuss wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
- Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§ 7 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern.
- Dem Vorstand darf nicht angehören, wer Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-mitglied, Leiter oder Angestellter anderer Unternehmen oder für solche sonst wie tätig ist, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um privatrechtliche Kreditinstitute handelt, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.
- Der Vorstandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder nach der vom Verwaltungsrat bestimmten Reihenfolge vertreten.
- Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des § 14 Abs. 3 SpkG einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung einräumen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Sparkasse zu vertreten.
§ 8 AUSLEIHBEZIRK
Ausleihbezirk ist das Gebiet der Errichtungsträger, der angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften und das Arrondissement Haguenau-Wissembourg im Elsass.
§ 9 AUFLÖSUNG DER SPARKASSE
- Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG) hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekanntzumachen und zugleich die
Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
- Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
- Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Trägern zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 2 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
§ 10 BEKANNTMACHUNG DER SPARKASSE
Bekanntmachungen werden in den Amtsblättern der Zweckverbandsmitglieder veröffentlicht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt am 13.03.2026 in Kraft.
Landau in der Pfalz, den 12.03.2026
Vorsteher des Zweckverbandes Sparkasse Südpfalz
gez. Martin Brandl
- Landrat -
gez. Dietmar Seefeldt
- Landrat -
