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LärmaktionsplanNach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) sind u.a. für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr sog. Lärmaktionspläne aufzustellen. Weitere Informationen erhalten Sie hier... |
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