Lärmaktionsplan

nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG)
 
Nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(Umgebungslärmrichtlinie) sind u.a. für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr sog. Lärmaktionspläne aufzustellen.

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